Weitere Neuerungen durch das EEG

Durch Streichung der EEG-Umlage kann der Erzeugungszähler bei einigen bestehenden PV-Anlagen ab 2023 entfallen; die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich. Neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, unterliegen nicht mehr der Vorgabe, dass maximal 70 Prozent der Nennleistung ins öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Keine geringere Vergütung mehr bei verzögertem PV-Anlagenbau: Die bisher geltende Degression der Vergütungssätze wird bis Anfang 2024 ausgesetzt. Eine Fördervergütung gibt es künftig auch für Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung, die nicht auf dem Hausdach, sondern im Garten aufgebaut werden.

Erhöhung CO2-Bepreisung  

Am 1.1.2023 sollte ursprünglich die nächste Stufe der CO2-Bepreisung (aktuell 30 Euro pro Tonne CO2) für die Brennstoffe Gas, Benzin, Diesel und Heizöl in Kraft treten. Die CO2-Bepreisung auf Kohle ab 2023 bleibt bestehen. Die Erhöhung von 30 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid auf 35 Euro kommt somit zum 1. Januar 2024. Der Preis von 55 Euro pro Tonne wird nun 2027 erreicht

 Führerscheinumtausch: Frist im Januar

Wer zwischen 1959 und 1964 geboren ist und noch einen rosafarbenen oder grauen Führerschein besitzt, muss das Dokument bis zum 19.1.2023 in einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein umtauschen. Wer noch mit dem alten Führerschein erwischt wird, riskiert ein Verwarngeld von zehn Euro und muss den umgetauschten Führerschein dann der Polizei nachträglich vorlegen – sonst gibt es erneut ein Bußgeld. Der neue Führerschein ist auf 15 Jahre befristet.

Masken-Pflicht im Auto-Verbandskasten

Seit dem 1.2.2022 ist die neue DIN-Norm für Verbandskasten in Kraft (DIN 13164:2022). Dieser beinhaltet unter anderem zwei Gesichtsmasken (OP-Masken). Bis zum 31.1. gilt noch eine Übergangsfrist, in der Autofahrer den alten Verbandskasten (DIN 13164:2014) um zwei Masken nachrüsten können. FFP2-Masken sind nicht verpflichtend. Ein nicht vorhandener oder unvollständig ausgerüsteter Verbandskasten kosten fünf Euro Verwarngeld, zehn Euro zahlt der Halter, wenn er einem anderen Fahrer das Fahrzeug ohne einen oder mit einem unvollständigen Verbandkasten überlässt.

 E-Auto-Förderung

Vom 1. Januar 2023 an erhalten Plug-in-Hybride keine staatliche Förderung mehr. Der Kauf eines Elektroautos wird ab diesem Datum nur noch mit einer reduzierten Prämie gefördert. So gibt es für Fahrzeuge bis zum Netto-Listenpreis von 40.000 Euro 4.500 Euro (vorher: 6.000 Euro) vom Staat und 2.250 Euro vom Hersteller. Bei einem Netto-Listenpreis bis 65.000 Euro sind es 3.000 (vorher: 5.000 Euro) zuzüglich 1.500 Euro. Außerdem dürfen vom 1.9.2023 an nur noch Privat-Personen die E-Auto-Förderung in Anspruch nehmen.

Neuberechnung der Steuergrenzen

Die Einkommensgrenzen, ab denen sich Steuersätze erhöhen, werden erhöht. Dadurch verringern sich die Steuerzahlungen für alle Steuerpflichtigen.

Höhere Sozialbeiträge

Der Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse steigt im Durchschnitt von 1,3 auf 1,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Der Beitrag für die Rentenversicherung steigt um 0,1 auf 18,7 Prozent, für die Arbeitslosenversicherung um 0,1 auf 2,6 Prozent. 

AU-Bescheinigungen

Zum 1.1.2023 startet die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) startet. Bislang mussten die Arbeitnehmer eine durch den behandelnden Arzt ausgestellte AU-Bescheinigung selbst beim Arbeitgeber vorlegen. Diese Pflicht entfällt. Der Mitarbeiter ist zwar nach wie vor verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit zu den vertraglich oder gesetzlich festgelegten Zeitpunkten feststellen zu lassen, eine Übermittlung der entsprechenden Ausfertigung der Krankmeldung erfolgt jedoch nicht mehr durch den Arbeitnehmer. Die Krankenkassen stellen die entsprechenden AU-Daten zum Abruf bereit, die dann vom Arbeitgeber abgerufen werden können. Für privat versicherte Arbeitnehmer bleibt es bei der alten Regelung. Der Abruf durch den Arbeitgeber erfolgt über das Entgeltabrechnungssystem.