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Seit dem 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Danach müssen Betriebe mit mehr als 250 Beschäftigten unter anderem interne Meldekanäle vorhalten. Für Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt diese Pflicht ab dem 17. Dezember 2023.

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